Ergänzende Bestimmungen AVB Wasser V
Ergänzende Bestimmungen des „Obereichsfeldischen Wasserleitungsverbandes“ (OEWLV) zur „Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV)“ vom 28.10.2004
Inhaltverzeichnis
1. Zu § 2 AVBWasserV – Vertragsabschluss
2. Zu § 3 AVBWasserV – Bedarfsdeckung
3. Zu § 4 AVBWasserV – Art der Versorgung
4. Zu § 9 AVBWasserV – Baukostenzuschüsse
5. Zu § 10 AVBWasserV – Hausanschluss und Hausanschlusskosten
6. Zu § 11 AVBWasserV – Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
7. Zu § 12 AVBWasserV – Kundenanlage
8. Zu §§ 13,15,18 und 33 AVBWasserV – Inbetriebsetzung der Kundenanlage und Messeinrichtung
09. Zu § 16 AVBWasserV – Zutrittsrecht
10. Zu § 17 AVBWasserV – Technische Anschlussbedingungen
11. Zu § 18 AVBWasserV – Messung
12. Zu § 19 AVBWasserV – Nachprüfung von Messeinrichtungen
13. Zu § 22 AVBWasserV – Verwendung des Wassers Mietbedingungen für Standrohre mit Wasserzähler
14. Zu §§ 24, 25 AVBWasserV –Abrechnung, Abschlagszahlungen
15. Zu § 27 AVBWasserV – Zahlung, Verzug, Tarifpreis für die Versorgung mit Trinkwasser
16. Zu § 33 AVBWasserV – Einstellung der Versorgung
17. Tarifpreise für die Versorgung mit Trinkwasser
18. Umsatzsteuer
19. Änderungen
20. Inkrafttreten
1. Zu § 2 AVBWasserV – Vertragsabschluss
1.1 Der Zweckverband liefert auf der Grundlage eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages Wasser an seine Kunden. Ein Vertrag kommt auch zustande durch einen entsprechenden Antrag des Kunden auf Anschluss und erteilte Genehmigung des Zweckverbandes. Ein Vertrag kommt ebenfalls zustande durch die Entnahme von Wasser aus dem öffentlichen Netz.
Der Versorgungsvertrag wird im Allgemeinen mit dem Eigentümer oder dem Erbauberechtigten des anzuschließenden Grundstückes abgeschlossen. Der Zweckverband kann den Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten, z. B. Mieter, Pächter, Nießbraucher, abschließen. Der Zweckverband kann in diesem Fall verlangen, dass der Eigentümer sich zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet.
1.2 Werden mehrere Grundstückseigentümer über eine gemeinschaftliche Anschlussleitung
mit Wasser versorgt, so haften sie gegenüber dem Zweckverband gesamtschuldnerisch.
1.3 Wohnt der Kunde nicht im Inland, so hat er einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.
2. Zu § 3 AVBWasserV – Bedarfsdeckung
2.1 Zwischen einer eigenen Wasserversorgungsanlage und dem öffentlichen Versorgungsnetz ist keine unmittelbare Verbindung zulässig.
2.2 Jeder Kunde kann eine zeitweilige Absperrung des Hausanschlusses, z. B. Winterabsperrung, beantragen, ohne damit den Versorgungsvertrag zu lösen. Dem Zweckverband daraus entstehende Kosten trägt der Kunde.
2.3 Wenn die zeitweilige Absperrung nach 2.2 länger als 1 Jahr dauert, so ist die Hausanschlussleitung durch den Zweckverband vom Versorgungsnetz abzutrennen. Die Kosten dafür trägt der Kunde. Über eine Fristverlängerung entscheidet der Zweckverband.
3. Zu § 4 AVBWasserV - Art der Versorgung
3.1 Der Zweckverband stellt nur Wasser zur Verfügung, das der Trinkwasserverordnung in der jeweils geltenden Fassung entspricht. Darüber hinausgehende Anforderungen sind durch den jeweiligen Kunden selbst zu erfüllen.
3.2 Eine Druckerhöhung für Gebäude, für deren Versorgung ein über dem Durchschnitt des Versorgungsgebietes liegender Versorgungsdruck notwendig wird, ist durch den Kunden zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere die Verpflichtung des Kunden, die Kosten für die Installation, den laufenden Betrieb sowie die Unterhaltung, Reparatur und Erneuerung der abnehmereigenen, den Regeln der Technik entsprechenden Druckerhöhungsanlagen zu tragen.
3.3 In historisch gewachsenen Versorgungsgebieten ist der Zweckverband nicht verpflichtet, einen höheren als den in diesem Netz möglichen Versorgungsdruck zu liefern.
3.4 Die Maßnahmen des Kunden, z.B. Einbau von Druckerhöhungsanlagen, Dosiergeräte usw. dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Versorgungsnetz ( Verteilungsnetz und Hausanschluss) haben und gehen zu Lasten des Kunden.
4. Zu § 9 AVBWasserV – Baukostenzuschüsse
4.1 Der Anschlussnehmer zahlt dem Zweckverband bei Anschluss an das Leitungsnetz des Zweckverbandes bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsforderung einen Zuschuss zu den Kosten der örtlichen Verteilungsanlage (Baukostenzuschuss). Der
Baukostenzuschuss errechnet sich aus den Kosten, die für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen erforderlich sind.
Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Hauptleitungen, Versorgungsleitungen, Behälter, Armaturen, Druckerhöhungs- und sonstige zugehörige Anlagen. Der Versorgungsbereich richtet sich nach der versorgungsrechtlichen Ausbaukonzeption für die örtlichen Verteilungsanlagen.
4.2.1 Als Baukostenzuschuss zu den auf den Anschlussnehmer entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung der örtlichen Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 von Hundert dieser Kosten.
Der Baukostenzuschuss beträgt: BKZ (in €) = 0,7 x K (in €) x NF
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Summe NF
Es bedeuten:
K: Anschaffungs- und Herstellungskosten für die Erstellung der örtlichen
Verteilungsanlagen
NF: Nutzfläche des anzuschließenden Grundstückes
Summe NF: Summe der Nutzflächen aller Grundstücke, die im betreffenden
Versorgungsbereich an die Verteilungsanlage angeschlossen werden können.
4.2.2 Der Berechnungsmaßstab für den Baukostenzuschuss ist die mit einem Nutzungsfaktor gewichtete Grundstücksfläche (Nutzfläche). Diese ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche mit dem Nutzungsfaktor.
4.2.3 Als Grundstücksfläche gilt bei Grundstücken,
im Bereich eines Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist;
außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes
aa) die gänzlich im unbeplanten Innenbereich zu § 34 Baugesetzbuch (BauGB)
liegen, grundsätzlich die gesamte Fläche des Buchgrundstückes
bb) die sich vom Innenbereich über die Grenzen des Bebauungszusammenhangs
hinaus in den Außenbereich erstrecken, diejenige Teilfläche, die einem im
Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) angehört
Diese Tiefenbegrenzung beträgt in den Mitgliedsgemeinden.
Gemeinde Büttstedt 35 m
Gemeinde Effelder 30 m
Gemeinde Großbartloff 30 m
Gemeinde Heyerode 20 m
Gemeinde Hildebrandshausen 35 m
Gemeinde Küllstedt 35 m
Gemeinde Lengenfeld / Stein 35 m
Gemeinde Katharinenberg Klarstellungssatzung
Gemeinde Wachstedt Klarstellungssatzung
Gemeinde Rodeberg Abrundungssatzung
bei bebauten Grundstücken im Außenbereich (§ 35 BauGB) die Grundfläche der an die Trinkwasserversorgung angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2; höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch diese Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück,
bei Grundstücken, für die im Bebauungsplan die Nutzung als Sportplatz, Friedhof oder Kleingarten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes festgesetzt ist oder die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles (§ 34 BauGB) tatsächlich so genutzt werden, die Grundfläche der an die Trinkwasserversorgung angeschlossenen Baulichkeiten geteilt durch die Grundflächenzahl 0,2; höchstens jedoch die tatsächliche Grundstücksfläche. Die ermittelte Fläche wird diesen Baulichkeiten dergestalt zugeordnet, dass ihre Grenzen jeweils im gleichen Abstand von den Außenwänden der Baulichkeiten verlaufen. Bei einer Überschreitung der Grundstücksgrenze durch die Zuordnung erfolgt eine gleichmäßige Flächenergänzung auf dem Grundstück
4.2.4 Der Nutzungsfaktor beträgt:
bei Grundstücken, die in einer der baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden können (z. B. Friedhöfe, Sportanlagen, Campingplätze, Freibäder, Stellplätze oder Dauerkleingärten) oder untergeordnet bebaut oder untergeordnet gewerblich genutzt sind, 1,0;
bei Grundstücken mit einer Bebaubarkeit mit einem Vollgeschoss 1,0;
Für jedes weitere Vollgeschoss erhöht sich der Faktor um 0,5.
4.2.5 Für die Zahl der Vollgeschosse im Sinne von Ziffer 4.2.4 gilt:
die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse,
so weit ein Bebauungsplan statt der Vollgeschosszahl eine Baumassenzahl ausweist, die Baumassenzahl geteilt durch 3,5; Bruchzahlen werden dabei bis einschließlich 0,4 auf die vorausgehende volle Zahl abgerundet und solche über 0,4 auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet,
so weit kein Bebauungsplan besteht oder in dem Bebauungsplan weder die Zahl der Vollgeschosse noch die Baumassenzahl bestimmt sind, die Zahl der nach der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Bebauung zulässigen Vollgeschosse,
die Zahl der tatsächlichen Vollgeschosse, sofern diese Zahl höher ist als die nach der
Ziffer 4.2.5 Buchstabe a) bis c) ermittelte Zahl,
so weit Grundstücke im Außenbereich liegen (§ 35 BauGB) die Zahl der genehmigten Vollgeschosse. Weist das Grundstück keine genehmigte Bebauung auf oder überschreitet die vorhandene Bebauung die genehmigte Bebauung, ist die Zahl der Vollgeschosse der vorhandenen Bebauung maßgeblich.
4.2.6 Vollgeschosse sind Geschosse deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen und die über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben.
Soweit für ein Grundstück keine Baumassenzahl festgesetzt ist, ergibt sich die Geschosszahl bei Bauwerken mit Vollgeschossen, die höher als 3,5 Meter sind, und bei Gebäuden ohne Vollgeschossaufteilung durch Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5. Bruchzahlen werden entsprechend Ziffer 4.2.5 Buchstabe b) gerundet.
4.2.7 Die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.
4.3 Wird ein Anschluss an eine bestehende Verteilungsanlage hergestellt, so bemisst sich der BKZ abweichend von Pkt. 4.2.1 wie folgt:
Der BKZ wird nach der Nutzfläche errechnet. Er beträgt 0,78 €/m² NF zzgl. 19% Umsatzsteuer i.H. v. 0,15 €/m² NF, somit 0,93 €/m² NF.
Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.4 Der BKZ wird auch dann fällig, wenn der Anschluss an die der öffentlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen über eine auf dem anzuschließenden oder einem fremden Grundstück bereits vorhandene Hausanschlussleitung erfolgt.
5. Zu § 10 AVBWasserV – Hausanschluss und Hausanschlusskosten
5.1 Hauptabsperrvorrichtung ist das in Fließrichtung des Wassers hinter der Wassermesseinrichtung angeordnete Absperrorgan.
5.2 Unentgeltlich ist der laufende Unterhalt der Wasserzähler sowie deren Auswechselung, wenn sie aus versorgungstechnischen Gründen und im Interesse des OEWLV liegen und nicht durch Verschulden des Kunden erforderlich werden.
5.3. Hausanschlüsse sind ab Grundstücksgrenze Eigentum des Kunden. Wird ein solcher Hausanschluss durch den Zweckverband erneuert, gilt dies als kostenpflichtige Erstellung des Hausanschlusses im Sinne des § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV und im Sinne der Ziffer 6.2 dieser Ergänzenden Bestimmungen.
5.4 Für die Auswechselung und entgültige Abtrennung des Hausanschlusses hat der Kunde die tatsächlichen Kosten zu erstatten.
Das Entgelt für eine Montagestunde beträgt 49,96 € brutto.
5.5 Treten bei Unterhalt oder Auswechselung von Hausanschlüssen erhebliche Behinderungen auf, die vom Kunden zu vertreten sind, ist der Zweckverband berechtigt, die daraus entstehenden Kosten dem Kunden zu berechnen.
5.6 Der Anschlussnehmer hat dem Zweckverband die von diesem für die Erstellung des Hausanschlusses aufgewandten Kosten zu erstatten.
5.6.1 Diese Kosten sind abhängig von der Länge und Lage der erstellten Anschlussleitung.
Sowie der Tagesaktuellen Materialkosten.
Die Erdarbeiten für die ab Grundstücksgrenze zu verlegende Hausanschlussleitung
obliegen dem Grundstückseigentümer
5.6.2 Die Kostenerstattung für einen Hausanschluss ab DN 80 mm erfolgt dem individuellen Aufwand entsprechend.
Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
5.7 Der Anschlussnehmer trägt ferner alle entstehenden Kosten für die Veränderung des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung seiner Anlage z. B. Überbauung des Hausanschlusses erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden.
5.8 Der Anschlussnehmer trägt auch die Kosten der Trennung und des Rückbaus des Hausanschlusses, falls er eine endgültige oder vorübergehende Einstellung der Versorgung wünscht und dies nach den Regeln der Technik (z. B. DIN 1988) eine Trennung oder einen Rückbau des Anschlusses geboten erscheinen lässt.
5.9 Die Verlegung bzw. Veränderung des Hausanschlusses ist beim Zweckverband mit Vordruck zu beantragen.
5.10 Dem Anschlussnehmer werden vor Beginn der Arbeiten unverbindlich die an den Zweckverband zu zahlenden Anschlusskosten in voraussichtlicher Höhe mitgeteilt. Die Hausanschlusskosten werden nach Fertigstellung des Hausanschlusses und zwei Wochen nach Zusendung der Rechnung fällig.
6. Zu § 11 AVBWasserV – Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze
6.1 Unverhältnismäßig lang im Sinne von § 11 Abs. 1 Ziff. 2 ist die Anschlussleitung dann, wenn sie auf dem Privatgrundstück eine Länge von 15 m überschreitet.
6.2 Wasserzählerschächte haben den technischen Regeln zu entsprechen (DIN 1988 Teil 2)
7. Zu § 12 AVBWasserV – Kundenanlage
Wenn durch Schäden an der Kundenanlage oder aus einem anderen Grund Wasser ungenutzt abläuft, hat der Kunde der Anlage dieses Wasser zu bezahlen.
8. Zu §§ 13,15,18 und 33 AVBWasserV – Inbetriebsetzung der Kundenanlage und Messeinrichtung
8.1 Die Kundenanlage kann durch jedes in ein Installateurverzeichnis der Kreishandwerkerschaft Eichsfeldkreis oder Unstrut-Hainich-Kreis eingetragenes Installationsunternehmen an das Verteilungsnetz angeschlossen und in Betrieb gesetzt werden.
8.2 Die Kosten für die Inbetriebsetzung der Anlage (einschl. Setzen der Messeinrichtung) trägt der Kunde in Höhe des tatsächlichen Aufwandes. Dies gilt auch, wenn aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, die Durchführung dieser Arbeiten nicht möglich war und eine erneute Anfahrt erforderlich ist. Die Inbetriebsetzung der Anlage kann von der vollständigen Bezahlung des Baukostenzuschusses und der Hausanschlusskosten abhängig gemacht werden.
8.3 Ziffer 8.2 Satz 1 und 2 gilt auch für die Wiederinbetriebsetzung einer Anlage nach der Einstellung der Versorgung.
8.4 Ziffer 8.1 gilt auch für Erweiterungen und Änderungen von Anlagen und für die Verwendung zusätzlicher Verbrauchseinrichtungen.
8.5 Die Entfernung oder Beschädigung der vom Zweckverband an Hauptabsperrvorrichtungen, Wasserzählern, Absperrhähnen usw. angelegten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenvernichtung strafrechtlich verfolgt werden.
9. Zu § 16 AVBWasserV – Zutrittsrecht
(1) Der Kunde ist verpflichtet, dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Zweckverbandes Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumlichkeiten zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten gemäß AVBWasserV, insbesondere zur Ablesung und Ermittlung preislicher Bemessungsgrundlagen erforderlich ist.
(2) Dieses Zutrittsrecht gilt hiermit als ausdrücklich vereinbart. Die Verweigerung des Zutrittsrechts ist eine Zuwiderhandlung gemäß § 33 AVBWasserV.
10. Zu § 17 AVBWasserV – Technische Anschlussbedingungen
Hausanschlussleitungen und Leitungen der Kundenanlage dürfen weder als Erder noch als Schutzleiter für Blitzableiter- Erdungsleiter und Starkstromanlagen benutzt werden.
11. Zu § 18 AVBWasserV – Messung
Der Kunde hat dem Wasserversorgungsunternehmen das Fehlen der Messeinrichtung unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies schuldhaft, ist er verpflichtet, zusätzlich zum Entgelt für den geschätzten Wasserverbrauch eine Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 € netto pro angefangenen Monat zu zahlen.
12. Zu § 19 AVBWasserV – Nachprüfung von Messeinrichtungen
(1) Verlangt der Kunde die Nachprüfung von Messeinrichtungen, die im Eigentum des Zweckverbandes stehen, hat er hiervon den Zweckverband schriftlich zu benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Prüfung trägt der Kunde, falls die Abweichung der Messeinrichtungen die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreitet. Ihre Höhe setzt sich insbesondere zusammen aus den amtlichen Eich- und Beglaubigungskosten, den Kosten für den Ein- und Ausbau sowie den Transport der Messeinrichtung.
13. Zu § 22 AVBWasserV – Verwendung des Wassers
Mietbedingungen für Standrohre mit Wasserzähler
13.1 Wird Wasser aus öffentlichen Hydranten nicht zum Feuerlöschen, sondern zu anderen vorübergehenden Zwecken entnommen, sind hierfür Hydrantenstandrohre mit Wasserzähler zu benutzen. Die Standrohre mit Wasserzähler werden vom Zweckverband nach Maßgabe der hierfür geltenden Bedingungen nur bei einem unbedingt notwendigen Bedarf und wenn keine andere Möglichkeit einer Wasserentnahme ist, vermietet.
An Baufirmen werden Standrohre mit Wasserzählern nur für eine bestimmte Maßnahme ausgegeben und der jeweilig zu benutzende Hydrant durch den Zweckverband festgelegt.
Der Mieter haftet für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für alle Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres mit Wasserzähler an Hydranten und Leitungseinrichtungen dem Zweckverband oder dritten Personen entstehen.
13.2 Bei Verlust des Standrohres mit Wasserzähler hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten. Bei Frostwetter ist die Benutzung des Hydranten nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet. das überlassene Standrohr mit Wasserzähler spätestens am Ende eines jeden Quartals dem Zweckverband zur Ablesung vorzuzeigen.
13.3 Der Zweckverband kann Standrohre mit Wasserzähler gegen die Zahlung einer Kaution vermieten.
Die Miete für Standrohr beträgt:
| Größe des Wasserzählers | netto | zzgl. 7% Ust. | brutto |
| 1. Tag | 6,14 €/Tag | 0,43 | 6,57 €/Tag |
| ab 2. Tag | 1,53 €/Tag | 0,11 | 1,64 €/Tag |
| Wasserverbrauch | 1,64 €/m³ | 0,11 | 1,75 €/m³ |
Die Umsatzsteuer wird gesondert ausgewiesen.
13.4 Sollte das Standrohr mit Wasserzähler nicht nach den vorgenannten Ablesezeiträumen vorgezeigt werden, erfolgt ein Einzug durch den Zweckverband. Im Wiederholungsfalle behält sich der Zweckverband vor, künftig ein Standrohr mit Wasserzähler an den Mieter nicht mehr auszugeben.
13.5 Die Verwendung fremder Standrohre mit Wasserzähler ist nicht gestattet.
14. Zu §§ 24, 25 AVBWasserV –Abrechnung, Abschlagszahlungen
14.1 Abrechnungszeitraum ist grundsätzlich ein Zeitraum von 12 Monaten. Auf das Jahresentgelt sind jeweils vierteljährliche Vorauszahlungen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. in Höhe von einem Viertel der Jahresabrechnung des Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt der Zweckverband die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des Jahresverbrauches fest.
(Im Vertrag kann monatliche Ablesung und Rechnungslegung vereinbart werden. Bestehende Vereinbarungen zur Ablesung und Rechnungslegung bleiben in Kraft).
14.2 Sind zusätzliche Abrechungen (Eigentümerwechsel) erforderlich trägt der Kunde die Kosten.
15. Zu § 27 AVBWasserV – Zahlung, Verzug, Tarifpreis für die Versorgung mit Trinkwasser
Bei Zahlungsverzug des Kunden berechnet der Zweckverband für jede Mahnung
von 25,00 € - 150,00 € 5,00 € Mahnkosten
von 151,00 € - 300,00 € 7,50 € „
von 301,00 € - 500,00 € 10,00 € „
von 501,00 € - 1000,00 € 13,50 € „
Die Kosten für jede persönliche Vorsprache eines Beauftragten des Zweckverbandes
Beträgt 49,96 € brutto.
16. Zu § 33 AVBWasserV – Einstellung der Versorgung
Die Kosten für die Einstellung der Versorgung und Wiederinbetriebnahme der Versorgung
Beträgt 49,96 € brutto.
17. Tarifpreise für die Versorgung mit Trinkwasser
17.1 Der Grundpreis stellt das Entgelt für die Bereitstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen dar. Er wird für jeden Grundstückanschluss auf der Basis der Größe des Wasserzählers berechnet.
Der Grundpreis beträgt:
| Zählergröße | Nettobetrag | zzgl. 7% Ust. | Bruttobetrag |
| Zähler Qn 2,5 | 9,00 €/Monat | 0,63 €/Monat | 9,63 €/Monat |
| Zähler Qn 6,0 | 22,00 €/Monat | 1,54 €/Monat | 23,54 €/Monat |
| Zähler Qn 10 | 36,00 €/Monat | 2,52 €/Monat | 38,52 €/Monat |
| Zähler > Qn 10 | 54,00 €/Monat | 3,78 €/Monat | 57,78 €/Monat |
Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
17.2 Der Mengenpreis beträgt je Kubikmeter entnommenen Wassers
| Nettobetrag | zzgl. 7% Ust. | Bruttobetrag |
| 1,64 €/m³ | 0,11 €/m³ | 1,75 €/m³ |
Die Umsatzsteuer wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
18. Umsatzsteuer
Zu den Entgelten sowie den darauf entfallenen Abschlagszahlungen, die sich in Anwendung der AVBWasserV nebst den Ergänzenden Bestimmungen und deren Anlagen ergeben, tritt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich bestimmten Höhe hinzu. Umsatzsteuer wird auch auf Teilbeträge erhoben.
19. Änderungen
19.1 Die Ergänzenden Bestimmungen und die Entgelte nach dem Allgemeinen Tarif können vom Zweckverband mit Wirkung für alle Kunden geändert werden. Jede Änderung und Ergänzung ist öffentlich bekannt zu machen. Mit der öffentlichen Bekanntmachung gelten sie als jedem Kunden zugegangen. Sie werden Vertragsinhalt, sofern der Kunde das Vertragsverhältnis nicht nach § 32 AVBWasserV kündigt.
19.2 Erfordert der Anschluss wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen Gründen außergewöhnliche Maßnahmen, so kann das Versorgungsunternehmen von seinen Allgemeinen Bedingungen und diesen Ergänzenden Bestimmungen abweichende Vereinbarungen fordern.
20. Inkrafttreten
Vorstehende Änderungen der Ergänzende Bestimmungen des Zweckverbandes zur AVBWasserV vom 20.Juni 1980 treten am 01.01.2023 in Kraft.
Damit treten die Bestimmungen vom 01.07.2009 außer Kraft
Großbartloff,
ausgefertigt am: 29.11.2022
Siegel
König
Verbandsvorsitzender

