Verbandssatzung
Verbandssatzung des Obereichsfeldischen Wasserleitungsverbandes
Die Gemeinden
Büttstedt
Effelder
Großbartloff
Küllstedt
Rodeberg
Südeichsfeld
Wachstedt
schließen sich nach § 16 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit vom 11.06.1992 /GVBl 232) zu einem Zweckverband zusammen und vereinbaren folgende
Verbandssatzung
§ 1
Name, Sitz, Rechtsstellung
(1) Der Zweckverband führt den Namen „Obereichsfeldischer Wasserleitungsverband“.
(2) Der Sitz des Zweckverbandes befindet sich in 37359 Großbartloff, Spitzmühle 1 Landkreis Eichsfeld.
(3) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
§ 2
Verbandsmitglieder
| (1) | Gemeinde Büttstedt Gemeinde Effelder Gemeinde Großbartloff Gemeinde Küllstedt Gemeinde Rodeberg Gemeinde Südeichsfeld Gemeinde Wachstedt |
(2) Weitere Gemeinden und Städte können auf Antrag in den Zweckverband aufgenommen werden. Die Verbandsmitglieder haben ihre wasserwirtschaftlichen Versorgungsanlagen dem Zweckverband unentgeltlich zu übertragen.
§ 3
Aufgaben
(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, für seine Mitgliedsgemeinden
a) Wasservorkommen zu erschließen und Wasser zu beschaffen,
b) Wasserversorgungsanlagen zu planen, zu errichten, zu übernehmen, zu betreiben, zu unterhalten und zu erneuern,
c) die Einwohner mit Trinkwasser und so weit wie möglich, mit Brauchwasser, zu versorgen
d) Wasser für öffentliche Zwecke bereitzustellen und so weit das verfügbare Wasser ausreicht, für gewerbliche und sonstige Zwecke abzugeben.
(2) Der Zweckverband hat die Anlagen nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu unterhalten, zu ergänzen und auszubauen. Die Wirtschaftlichkeit für die Ergänzung und den Ausbau ist in der Regel zu bejahen, wenn im Zusammenhang bebaute Ortsteile bestehen oder rechtskräftige Bebauungspläne vorliegen. In allen anderen Fällen ist die Wirtschaftlichkeit zu prüfen.
(3) Der Zweckverband begründet Versorgungsverhältnisse mit den einzelnen Anschlussberechtigten bzw. Anschlusspflichtigen. Er ist berechtigt, durch Beschluss der Verbandsversammlung auch Vertragsverhältnisse mit Nichtmitgliedern zu begründen. Er ist weiterhin berechtigt, durch Satzungen den Anschluss- und Benutzungszwang festzulegen sowie Beiträge, Gebühren und Kosten für seine Leistungen zu erheben.
§ 3a
Unterstützungspflicht
Die Verbandsmitglieder treffen alle geeigneten Maßnahmen, um dem Zweckverband die Erfüllung seiner Aufgaben zu erleichtern. Sie räumen dem Zweckverband für Leitungen und Kabel der Wasserversorgung unentgeltlich ein Mitbenutzungsrecht an den in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen ein.
Beabsichtigt ein Verbandsmitglied eine öffentliche Verkehrsfläche, in der sich Anlagen des Zweckverbands befinden, zu entwidmen oder zu veräußern, ist zuvor auf Kosten des Zweckverbands zu dessen Gunsten eine Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Leitungsrecht) in das Grundbuch einzutragen.
§ 4
Räumlicher Wirkungskreis
Der räumliche Wirkungskreis des Zweckverbandes umfasst das Gebiet der Gemeinden:
Büttstedt
Effelder
Großbartloff
Küllstedt
Rodeberg
Südeichsfeld
Wachstedt
§ 5
Organe
Die Organe des Zweckverbandes sind
a) die Verbandsversammlung
b) der Verbandsausschuss
c) der Verbandsvorsitzende
§ 6
Verbandsversammlung
Einberufung und Beschlussfähigkeit
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten. Die Bürgermeister sind Verbandsräte kraft Amtes. Mitgliedsgemeinden über 1000 Einwohner erhalten eine weitere Stimme.
(2) Die Verbandsräte kraft ihres Amtes (Bürgermeister) vertreten die für ihre Mitgliedsgemeinden ermittelten Stimmen in den Verbandsversammlungen. Die Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden werden, im Falle der Vertretung, durch ihre Stellvertreter vertreten.
(3) Der Verbandsvorsitzende lädt zu den Sitzungen der Verbandsversammlung schriftlich unter Angabe von Zeit und Ort sowie der Tagesordnung der Sitzung ein. Zwischen dem Zugang der Einladung und dem Sitzungstag müssen mindestens 8 Tage liegen. In besonders wichtigen Anliegen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf 24 Stunden verkürzen. Hierauf muss in der Einladung ausdrücklich hingewiesen werden.
(4) Die Verbandsversammlung tagt mindestens einmal jährlich.
(5) Der Vorsitzende hat die Verbandsversammlung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Verbandsräte unter Angabe der Beratungsgegenstände gefordert wird.
(6) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der von der Verbandssatzung vorgesehenen Stimmenzahl erreicht ist.
(7) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
(8) Bei Beschlüssen nach § 7 Nr. 14-17 ist eine Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Verbandsräte erforderlich.
§ 7
Zuständigkeit der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung beschließt ausschließlich über:
1.die Wahl des Verbandsvorsitzenden, seines Stellvertreters und des Verbandsausschusses.
2. die Bestellung und Abberufung des Werkleiters
3. den Erlass der Haushaltssatzung, des Wirtschaftsplanes und des Finanzplanes
4. die Verbandsumlage, sie ist in der Haushaltssatzung gesondert zu beschließen
5. die Festsetzung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes
6. die Entlastung des Verbandsvorsitzenden und des Werkleiters
7. die Aufnahme von Darlehen
8. die Übernahme von Wasserversorgungsanlagen Dritter und die Beteiligung an Andere Wasserversorgungsunternehmen
9. die Änderung der Verbandssatzung
10. den Beschluss von Betriebsführungsverträgen
11. die Festlegung von Sitzungsgeldern und Aufwandsentschädigungen
12. die Benennung des Wirtschaftsprüfers
13. den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen
14. die Auflösung des Zweckverbandes
15. die Kündigung aus wichtigem Grund, den Austritt und Ausschluss von Verbandsmitgliedern
16. die Aufnahme weiterer Verbandsmitglieder
17. die Änderung der Verbandsaufgabe nach Vorlage des Einverständnisses aller Verbandsmitglieder
§ 8
Niederschrift
Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen der Verbandsversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Verbandsvorsitzenden und dem Werkleiter zu unterzeichnen.
§ 9
Verbandsausschuss und dessen Aufgaben
(1) Der Verbandsausschuss besteht aus dem Verbandvorsitzenden, seinem Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die für die Dauer der Kommunalwahlperiode von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen sind.
(2) Die Sitzungen des Verbandsausschusses sind nichtöffentlich. Die Ladungsfrist beträgt 4 Tage, ansonsten gilt § 6, Abs. 3 analog.
(3) Der Verbandsausschuss führt im Auftrag der Verbandsversammlung im Rahmen der bereitgestellten Mittel die laufenden Geschäfte des Zweckverbandes, soweit nicht der Verbandsvorsitzende zuständig ist. Der Verbandsausschuss ist gleichzeitig Werksausschuss.
(4) Der Werkleiter nimmt an den Verbandsausschuss- und an den Verbandsversammlungen teil.
§ 10
Verbandsvorsitzender
(1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer der kommunalen Wahlperiode mit Stimmenmehrheit einen Verbandsvorsitzenden. Wählbar ist, wer von einem Verbandsrat vorgeschlagen wird und in einer Mitgliedsgemeinde des OEWLV, wahlberechtigt im Sinne des § 1 Abs. 1 Thüringer Kommunalwahlgesetz ist.
(2) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen. Er bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor und führt in ihr den Vorsitz.
(3) Er vollzieht ferner die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Kommunalordnung kraft Gesetzes dem Verbandsvorsitzenden zukommen.
(4) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und in Angelegenheiten der laufenden Verwaltung der Werkleitung übertragen.
(5) In Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden, kann der Verbandsvorsitzende anstelle der Verbandsversammlung entscheiden. Die Begründung der Eilentscheidung und die Art der Geschäftserledigung sind in der nachfolgenden Verbandsversammlung bekannt zugeben oder den Verbandsräten unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu geben.
(6) Der Verbandsvorsitzende wird im Fall seiner Verhinderung durch seine Stellvertreter vertreten. Für die Wahl des Stellvertreters gilt Abs. 1 entsprechend.
§ 11
Haushalt
(1) Der Verband erlässt für jedes Wirtschaftsjahr eine Haushaltssatzung mit dem Wirtschafts- und dem Finanzplan.
(2) Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Zweckverbandes gilt, dass die Wirtschaft des Zweckverbandes selbst, zusammen mit der des Eigenbetriebes in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung zu führen ist.
(3)Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12
Deckung des Finanzbedarfes
(1) Der Zweckverband deckt seinen Finanzbedarf durch privatrechtliche Entgelte (Baukostenzuschüsse, Erstattung von Hausanschlusskosten, Grundpreis und Mengenpreis) nach den Bestimmungen des Thür. Kommunalabgabengesetzes.
(2) Reichen die Einnahmen des Zweckverbandes nicht aus, um den Finanzbedarf zu decken und ist eine kostendeckende Festsetzung der Abgaben nicht vertretbar, erhebt der Zweckverband von seinen Mitgliedern eine Umlage (§ 37 KGG). Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung oder dem Wirtschaftsplan für jedes Haushaltsjahr festzusetzen.
(3) Die Umlage ist nach dem Verhältnis des vom Zweckverband im Gebiet des einzelnen Mitgliedes berechneten Wasserverbrauchs zu bemessen, wobei der Verbrauch des zweitletzten Wirtschaftsjahres maßgebend ist.
§ 13
Kostenregelung bei Änderung von Leitung und sonstigen Versorgungseinrichtungen
(1) Die Kosten bei Veränderungen z. B. Umlegung von Leitungen und sonstigen Versorgungseinrichtungen tragen
a) der Zweckverband, wenn dieser die Maßnahme veranlasst,
b) das Verbandsmitglied, wenn dieses die Maßnahme veranlasst ohne Abstimmung mit der Verbandsversammlung,
c) der Zweckverband und das Verbandsmitglied je zur Hälfte, wenn sonstige Gründe vorliegen, soweit ein anderweitiger Ersatz der Kosten nicht erfolgt.
d) der Zweckverband und der Straßenbaulastträger entsprechend den jeweiligen
Rahmenverträge
(2) In den Fällen b) und c) trägt das Verbandsmitglied die Kosten nur mit dem Anteil, der dem Verhältnis des Alters der umgelegten oder geänderten Leitungen oder sonstigen Versorgungseinrichtungen zur durchschnittlichen Lebensdauer entspricht.
§ 14
Verwaltung
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 3 kann der Zweckverband eigene Dienstkräfte nach Maßgabe des Stellenplanes einstellen.
(2) Für die Wirtschaftsführung gelten die Bestimmungen der Thüringer Kommunalordnung (Thür KO) und der Thüringer Eigenbetriebsverordnung (Thür EBV)
(3) Der Zweckverband kann bestimmte Aufgaben durch die Verwaltungen der Verbandsmitglieder wahrnehmen lassen. Er hat dafür einen Verwaltungskostenbeitrag zu zahlen, der dem tatsächlichen Aufwand entspricht.
§ 15
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Der Zweckverband macht seine Satzungen und Verordnungen im Amtsblatt für den Landkreis Eichsfeld amtlich bekannt. Die Verbandsmitglieder sollen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzung vorgesehenen Form auf die amtliche Bekanntmachung nach Satz 1 hinweisen.
(2) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zumachen, so werden diese abweichend von Abs. 1 für die Dauer von zwei Wochen, wenn gesetzlich keine andere Auslegefrist bestimmt ist, während der Dienststunden der Verwaltung des Zweckverbandes in Großbartloff, Wasserwerk Spitzmühle 1 zu jedermann Einsicht ausgelegt. Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung sind spätestens am Tage vor Beginn der Auslegung in der Form des Abs. 1 öffentlich bekannt zu machen; das Gleiche gilt, wenn durch Rechtsvorschrift eine öffentliche Auslegung vorgeschrieben ist und diese Rechtsvorschrift keine besonderen Bestimmungen enthält. In den Fällen dieses Absatzes ist abweichend von Abs. 1 die amtliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollendet, an dem die Auslegungsfrist endet.
(3) Gegenstände, die nach Abs. 2 amtlich bekannt gemacht werden, können nachrichtlich auch bei den Gemeindeverwaltungen der Verbandsmitglieder ausgelegt werden.
(4) Können die in den Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Bekanntmachungsformen wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zufälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öffentlichen Ausruf.
In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der durch Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Form unverzüglich nachgeholt.
§ 16
Ausscheiden aus dem Zweckverband
(1) Jedes Verbandsmitglied kann die Mitgliedschaft im Zweckverband aus wichtigem Grund zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Kündigung wird fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem gekündigt wurde, zum 31.12. wirksam. Bis dahin hat das Verbandsmitglied seine Rechte und Pflichten weiter wahrzunehmen. Ist es dem Zweckverband nicht möglich, seinen Personalbestand und den Umfang seiner Verwaltungseinrichtungen, den er im Hinblick auf die Durchführung der Aufgaben für die kündigende Mitgliedsgemeinde aufgebaut hat, innerhalb dieser Frist an den verringerten Aufgabenumfang anzupassen, der durch den Austritt der betreffenden Mitgliedsgemeinde aus dem Zweckverband entsteht, so ist die ausscheidende Mitgliedsgemeinde verpflichtet, eine angemessene Abstandszahlung an den Zweckverband zu entrichten, daneben besteht die Verpflichtung, einen entsprechenden Anteil der Bediensteten des Zweckverbandes zu übernehmen.
(2) Mit dem Ausscheiden einer Mitgliedsgemeinde sind die Anlagen und Einrichtungen in dem Gebiet, das von dem Zweckverband nicht mehr unmittelbar versorgt werden soll, auf die ausscheidende Mitgliedsgemeinde zu übertragen, soweit sie ausschließlich der Versorgung in deren Gebiet dienen.
Die ausscheidende Mitgliedsgemeinde hat keinen Anspruch auf die Rückzahlung von Umlagen sowie auf das übrige Verbandsvermögen oder einen Teil hiervon, insbesondere nicht auf Anlagen und Anlagenteile, die nicht ausschließlich der Versorgung in ihrem Gebiet dienen.
Die ausscheidende Mitgliedsgemeinde hat dem Zweckverband einen Betrag zu entrichten, der dem Buchrestwert des Anlagevermögens der zu übertragenden Anlagen und Einrichtungen entspricht. Im Übrigen hat sie dem Zweckverband alle Nachteile auszugleichen, die diesem durch den Austritt entstehen. Weitere Einzelheiten werden in besonderen Vereinbarungen zwischen dem Zweckverband und der ausscheidenden Mitgliedsgemeinde festgelegt.
(3) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist der Verbandsversammlung über den Verbandsvorsitzenden zu übergeben.
(4) Die Absätze 1-3 gelten entsprechend bei Ausscheiden von Gebietsteilen von Verbandsmitgliedern aus dem Versorgungsgebiet.
§ 17
Auflösung des Zweckverbandes
(1) Bei der Auflösung des Zweckverbandes kann der Tag der Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses erst festgestellt werden, wenn von den Verbandsmitgliedern eine Einigung über die Auseinandersetzung und die Durchführung der Liquidation erzielt ist.
(2) Abwickler ist der Verbandsvorsitzende, wenn die Verbandsversammlung nicht etwas anderes beschließt.
(3) Der Abwickler beendigt die laufenden Geschäfte und zieht die Forderungen ein. Er fordert die Gläubiger durch öffentliche Bekanntmachung auf, ihre Ansprüche anzumelden.
(4) Die Ansprüche sind zu befriedigen.
(5) Das Verbandsvermögen (Barvermögen)ist nach dem Wasserverbrauch des vorangegangenen Kalenderjahres aufzuteilen.
(6) Verbindlichkeiten des Verbandes sind nach dem gleichen Schlüssel zu übernehmen, falls das Verbandsvermögen nicht ausreicht.
§ 18
Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und seinen Verbandsmitgliedern oder den Verbandsmitgliedern untereinander über Rechte und Pflichten aus dem Verbandsverhältnis sollte die Rechtsaufsicht zur Schlichtung angerufen werden.
§ 19
Inkrafttreten
Die Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Großbartloff, den
| Gemeinde Büttstedt | Unterschrift Bürgermeister | Siegel |
| Gemeinde Effelder | Unterschrift Bürgermeister | Siegel |
| Gemeinde Großbartloff | Unterschrift Bürgermeister | Siegel |
| Gemeinde Küllstedt | Unterschrift Bürgermeister | Siegel |
| Gemeinde Küllstedt | Unterschrift Bürgermeister | Siegel |
| Gemeinde Südeichsfeld | Unterschrift Bürgermeister | Siegel |
| Gemeinde Wachstedt | Unterschrift Bürgermeister | Siegel |

